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Content:

Ordinarius

Kardinal Dr. Christoph Schönborn OP

Erzbischof von Wien

Ordinarius für die katholischen Ostkirchen in Österreich

 

Protosyncellus/Generalvikar:
inž.-ėkon. Mag. Lic. theol. Yuriy Kolasa


Kanzler:
Mag. Andreas Lotz, LL.M.

Wollzeile 2/3, 1010 Wien
Tel.: +43 (0) 1-515 52-3405
Fax: +43 (0) 1- 51552-2760

 

ostkirchen.ordinariat@edw.or.at

 

Ordinariat der orientalischen Katholiken in Österreich vor der Neuregelung 2018[1]

Kaiser Joseph II. errichtete im Jahre 1784 für die Katholiken des byzantinischen „griechischen“ Ritus die Pfarre St. Barbara in Wien.[2] De facto handelte es sich bei der ganz überwiegenden Mehrheit dieser Gläubigen um Ukrainer (Ruthenen). Die Kongregation für die Orientalischen Kirchen löste per Dekret vom 20. Dezember 1935 die Pfarre St. Barbara aus ihrem bisherigen Jurisdiktionsbereich der Erzdiözese Lemberg (Lviv)[3] und übertrug die Jurisdiktion dem Erzbischof von Wien „tamquam Sanctae Sedis specialiter Delegato“.[4] Dem Dekret zufolge erstreckte sich der Jurisdiktionsbereich des Erzbischofs von Wien als Delegat des Hl. Stuhles wie auch der Pfarre St. Barbara „in omnes fideles ritus byzantini intra fines Reipublicae Austriacae commorantes“. St. Barbara wurde als Pfarre nicht in die Erzdiözese Wien eingegliedert, sondern war und blieb stets direkt dem Hl. Stuhl unterstellt.

 

Das Dekret der Kongregation für die Orientalischen Kirchen vom 3. Oktober 1945 übertrug dem Erzbischof von Wien bis auf Weiteres alle Vollmachten „sicut habeat pro fidelibus ritus latini eiusdem Archidioecesis Vindobonensis“, d. h. alle einem Diözesanbischof zukommenden Vollmachten.[5] Das Dekret derselben Kongregation vom 13. Juni 1956 gewährte dem Erzbischof von Wien bis auf Weiteres die „iurisdictio ordinaria et exclusiva“ für die Gläubigen des byzantinischen Ritus „in universa Austria commorantes“ und es wird erstmals bezüglich der nicht-byzantinischen Orientalen festgestellt, diese unterstünden der „competentia sui cuiusque Ordinarii“.[6] Das folgende Dekret der Kongregation für die Orientalischen Kirchen vom 21. Februar 1987[7] bestimmt für den nunmehr namentlich genannten Amtsnachfolger Hans Hermann Groër: „Wie alle wissen, ist mit dem Amt des Erzbischofs von Wien jenes des Ordinarius für die Gläubigen des byzantinischen Ritus, die sich in Österreich aufhalten, verbunden“; und: Erzbischof Groër „munere Ordinarii pro fidelibus ritus Byzantini in Austria commorantibus augeretur, cum omnibus iuribus et officiis tali muneri adnexis“.

 

Kard. Schönborn wurde per Dekret der Kongregation für die Orientalischen Kirchen vom 9. November 1995 in das Amt des Ordinarius für die Gläubigen des byzantinischen Ritus in Österreich berufen „cum omnibus iuribus et officiis tali muneri adnexis“.[8] Das so umschriebene Amt des Ordinarius[9] bestand bis zur Neuregelung 2018.

 

Ebenso bestand (und besteht) die Zentralpfarre St. Barbara in Wien mit Zuständigkeit für alle Gläubigen, die einer Ecclesia sui iuris des byzantinischen Ritus angehören, weiter. Das Pfarrterritorium ist in diesem Fall identisch mit dem Jurisdiktionsbereich des Ordinarius für diese Gläubigen. Als Ordinarius für die byzantinischen Katholiken hatte er diesen gegenüber der Autorität ihres „Hierarcha proprius“ (vgl. c. 984 §§ 1 und 2 CCEO) mit der einem Diözesanbischof/Eparchialbischof entsprechenden Leitungsgewalt[10] in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (vgl. c. 985 § 1 CCEO).

 

Daraus resultierte ein erheblicher Unterschied in der Rechtsstellung der Katholiken einer byzantinischen Kirche einerseits und jenen mit Zugehörigkeit zu einer Kirche eines anderen Hauptritus: Während für die Ersteren ein eigener „Ordinarius“ mit den Gewalten eines Diözesanbischofs etabliert war[11], kam für die Letzteren nur c. 916 § 5 CCEO zum Tragen: Wo nicht einmal ein Exarchat für die Gläubigen einer bestimmten Ecclesia sui iuris eingerichtet ist, gilt als Hierarcha loci (Ortsordinarius) ersatzweise der Ortsordinarius einer anderen Ecclesia sui iuris, auch ein solcher der Ecclesia latina. Das traf auf die nicht-byzantinischen Katholiken in Österreich zu, so dass diese, abgesehen vom Ap. Stuhl und der aufrecht bleibenden Zugehörigkeit zu ihrer Kirche, nur dem Ortsordinarius der Römisch-katholischen Kirche ihrer Wohnsitzdiözese unterstanden.[12]

 

 

[1] Helmuth Pree, „Das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich“, in: Christoph Ohly/Stephan Haering/ Ludger Müller (Hg.), Rechtskultur und Rechtspflege in der Kirche (FS Wilhelm Rees), Berlin 2020, 765-779.

[2] Plöchl, St. Barbara zu Wien, Bd. I, S. 66.

[3] Ein Teil der Westukraine mit den Eparchien Lemberg und Przemysl (heute in Polen) war im Jahre 1772 als „Königreich Galizien und Lodomerien“ an Österreich gefallen.

[4] Vgl. Wiener Diözesanblatt 74 (1936) Nr. 3/4 vom 28. 4. 1936, S. 59 f. Abgedruckt auch:  Fürst, Die Bedeutung des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, ÖAfKR 42. Jg. 1993 345ff., S. 368.

[5] Der Wortlaut des Dekrets ist abgedruckt: Fürst, Die Bedeutung des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, S. 369.

[6] Vgl. Wiener Diözesanblatt 94 (1956) Nr. 8 vom 1. 08. 1956, 48; auch abgedruckt: Fürst, Die Bedeutung des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (Anm. 7), S. 369.

[7] Nicht amtlich veröffentlicht; abgedruckt: Fürst, Die Bedeutung des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, S. 370.

[8] Decretum, Prot. N. 296/74. Vgl. Helmuth Pree, Zur Rechtsstellung der Ukrainischen Griechisch-katholischen Kirche in Österreich, in: Brigitte Schinkele u.a. (Hg.), Recht-Religion-Kultur (FS Richard Potz), Wien 2014, 663-678, S. 668.

[9] Der „Ordinarius“ eines Ordinariates für orientalische Gläubige ist begrifflich zu unterscheiden vom „Ordinarius“ gem. c. 134 CIC/ c. 984 § 1 CCEO. Während Ersterer ein konkretes Amt mit bestimmten Befugnissen verkörpert, handelt es sich bei Letzterem um einen Oberbegriff für verschiedene Ämter.

[10] „Nell’esercizio del suo ufficio è equiparato quanto alle facoltà ad un Vescovo eparchiale (diocesano).“ Dimitrios Salachas/ Krzysztof Nitkiewicz, Rapporti interecclesiali tra cattolici orientali e latini. Sussidio canonico-pastorale, Roma 2007, S. 127. Ausführlicher zur potestas des Ordinarius für die Byzantiner in Österreich: Pree, Zur Rechtsstellung (Anm. 9), S. 670-674.

[11] Das Ordinariat und alle ihm Zugehörigen unterstehen direkt dem Hl. Stuhl (Kongregation für die Orientalischen Kirchen), nicht dem Oberhaupt der eigenen Ecclesia sui iuris. Die Gewalt des Ersthierarchen einer jeden Ecclesia sui iuris ist auf das Territorium seiner Kirche beschränkt (c. 78 § 2 CCEO) und kann außerhalb desselben nur dann gültig ausgeübt werden, wo sich dies aus der Natur der Sache ergibt oder im ius commune (CCEO) oder in dem vom Papst approbierten Partikularrecht ihrer Kirche ausdrücklich vorgesehen ist. Zu den im CCEO vorgesehenen Befugnissen zählen z. B. cc. 82 § 1, 2° und 3°; 829 § 3 CCEO.

[12] Zu beachten ist, dass bei dem Tatbestand des c. 916 § 5 CCEO nicht auch der römisch-katholische Ortspfarrer zuständiger „parochus proprius“ für die Angehörigen einer orientalischen Ecclesia sui iuris ist. D. h. für die Vornahme hoheitlicher Befugnisse, wie etwa einer Eheschließung zweier Orientalen, bedarf er einer Delegation durch den Ortsordinarius.

Die Neuformierung des Ordinariates durch die Dekrete vom Juli 2018

a) Die Dekrete vom Juli 2018
 

Die Kongregation für die Orientalischen Kirchen erließ am 26. Juli 2018 unter derselben Prot.N. 181/90 zwei Dekrete und hat die Zuständigkeit des Ordinariates, die sich bislang auf die Katholiken des byzantinischen Ritus beschränkte, auf die Gläubigen aller katholischen Ostkirchen in Österreich ausgeweitet. Aufgrund dieser Umstrukturierung gehören dem Ordinariat mittlerweile 80 Priester und schätzungsweise zwischen 18.000 und 20.000  Gläubige an.


Kardinal Schönborn hat als Ordinarius für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich den Erzpriester Inž.-ėkon. Lic. (theol.) Yuriy Kolasa, MSTheol zum Protosyncellus/Generalvikar, sowie Mag. Andreas Lotz, LL.M. zum Kanzler des Ordinariates für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich, beide mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2018, ernannt. Das Ordinariat nimmt für ganz Österreich seine Tätigkeit mit 1. Oktober 2018 in Wien auf.


Die Matrikenführung des Ordinariates ist über drei Stellen geregelt. Die Matrikenführung für die Katholiken des byzantinischen Ritus wird von der Zentralpfarre St. Barbara in Wien wahrgenommen. Die Matrikenführung für die Katholiken der Orientalischen Kirchen nimmt die ARGE AAG „Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden aus Afrika und Asien“ der Erzdiözese Wien, so wie die Machitaristen „Armenisch-katholische Kirchengemeinde“ wahr.


 

b)  Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht


Gleichwohl hat die oberste Kultusbehörde am 21.03.2019 die Hinterlegung des Errichtungsdekrets der Kongregation für die Orientalischen Kirchen vom 26.07.2018 und den damit erfolgten Erwerb der Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht gem. Art. XV § 7 Konkordat bestätigt (BKA-KA13.800/0003-IV/11/2019).



c) Die Jurisdiktion des Ordinarius[13]


In seiner Eigenschaft als Ordinarius für die in Österreich wohnhaften (‚commorantes‘) katholischen Orientalen aller Riten werden dem Erzbischof von Wien, als Ordinarius ‚omnia iura, officia facultatesque huic muneri adnexa‘ zugesprochen.


Die Dekrete aus 2018 zeigen, dass der Ordinarius für die orientalischen Katholiken für diese der primär Zuständige im Verhältnis zu den Ortsordinarien ist; er ist allein zuständig zur Setzung von Maßnahmen, die das Ordinariat als solches betreffen, z. B. dessen Pfarrorganisation zu regeln; soweit Maßnahmen des Ordinarius für die Orientalen die lateinischen Diözesen betreffen, ist der Ordinarius zur vorherigen Herstellung des Einvernehmens der Ortsordinarien verpflichtet, allerdings nicht ‚ad validitatem‘ (da eine Nichtigkeitssanktion immer ausdrücklich angeordnet sein muss[14], was hier nicht der Fall ist); die Ortsordinarien dann, wenn sie Maßnahmen für die in ihrer Diözese wohnhaften orientalischen Katholiken zu setzen gedenken, zur vorherigen Information des Ordinarius verpflichtet sind (nicht ‚ad validitatem‘, mangels ausdrücklicher Anordnung der Nichtigkeitssanktion im Dekret); die Ortsordinarien nicht gültig Maßnahmen setzen können, welche das Ordinariat als solches betreffen oder in seine Struktur eingreifen würden.
 

 

[13] Pree, „Das Ordinariat für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Österreich“ (Anm. 2), S. 775-778.

[14] C. 10 CIC; c. 1495 CCEO.

Gegenwärtiger Stand unserer Seelsorgestellen

Die Zahl der Gläubigen der katholischen Ostkirchen ist in den vergangenen Jahren durch Immigration stark gewachsen. Der Zuzug an griechisch-katholischen Gläubigen aus der Ukraine, der Ostslowakei, Ostungarn und Rumänien und der Christen aus dem Nahen Osten (Irak, Syrien, Libanon, Ägypten, Äthiopien und Eritrea) hat stark zugenommen. Viele der orientalischen Christen sind in den letzten Jahren aufgrund der andauernden Konflikte im Nahen Osten nach Österreich gekommen. Die Mehrzahl der Gläubigen der katholischen Ostkirchen leben in und rund um Wien, es gibt aber auch in anderen Bundesländern zahlreiche Gläubige. Dank einer größeren Zahl an Priestern (derzeit 80) kann die Seelsorge für die Gläubigen der katholischen Ostkirchen in ganz Österreich gut wahrgenommen werden.  

Aufteilung der Gemeinden der kath. Ostkirchen derzeit in Österreich:

 

  • 7 ukrainisch griechisch-katholische Seelsorgestellen (je 2 in Wien, Salzburg, Graz, Linz, Innsbruck, Feldkirch) mit ca. 8.000 Gläubigen.
  • 7 rumänisch griechisch-katholische Seelsorgestellen (je 2 in Wien, Graz, Wiener Neustadt, Linz, Murau, Krems) mit ca. 1.000 Gläubigen
  • 1 melkitisch griechisch-katholische Seelsorgestelle (Wien): ca. 120 Gläubige
  • 1 slowakisch griechisch-katholische Seelsorgestelle (Wien)
  • 2 deutschsprachige griechisch-katholische Gemeinden (Wien, Innsbruck)
  • 1 Byzantinisches Gebetszentrum (Salzburg)
  • 1 Katholische Hochschule Trumau (ITI) mit Gottesdiensten im byzantinischen Ritus
  • 1 Language and Catechetical Institut Gaming (LCI) mit Gottesdiensten im byzantinischen Ritus
  • 2 Chaldäische Seelsorgestellen (Wien, Linz) mit ca. 350 Gläubige
  • 1 Maronitische Seelsorgestelle (Wien) mit ca. 300 Gläubige
  • 1 Syro-Malabarische Seelsorgestelle (Wien) mit ca. 3.000 Gläubige
  • 1 Syro-Malankarische Seelsorgestelle (Wien) mit ca. 70 Gläubige
  • 1 Armenisch-katholische Seelsorgestelle (Wien) mit ca. 500 Gläubige
  • Andere katholische Christen aus dem Nahen Osten (Koptisch-kath., Syr.-kath., Äthiopisch-kath., Eritreisch-kath.) mit ca. 100 Gläubige

Priester der kath. Ostkirchen derzeit in Österreich

  • 1 Priester der Eparchie Mukatschewo, Ruthenische gr.-kath. Kirche in der Ukraine 

  • 1 Priester der Eparchie Sankt Nikolaus Ruski Krstur in Serbien 

  • 1 Priester der griechisch-katholischen Kirche in der Slowakei
  • 2 Priester der griechisch-katholischen Kirche in Ungarn
  • 1 Priester der melkitischen griechisch-katholischen Kirche
  • 10 Priester der rumänischen griechisch-katholischen Kirche
  • 14 Priester der ukrainischen griechisch-katholischen Kirche
  • 5 röm.-kath. Priester mit der Erlaubnis, im byzantinischen Ritus die Liturgie zu feiern
  • 4 Priester der armenisch-katholischen Kirche
  • 1 Priester der äthiopischen-katholischen Kirche
  • 1 Priester der chaldäisch-katholischen Kirche
  • 1 Priester der eritreisch-katholischen Kirche
  • 1 Priester der maronitischen-katholischen Kirche
  • 1 Priester der syrisch-katholischen Kirche in Antiochia
  • 42 Priester der syro-malabarischen Kirche
  • 1 Priester der syro-malankarischen Kirche

Alle Seelsorgestellen haben einen Priester, der für deren Pfarrleben verantwortlich ist. Die übrigen Priester dienen in röm.-kath. Institutionen, in erster Linie als Krankenhausseelsorger.

In unseren Seelsorgestellen finden verschiedene pastorale Aktivitäten statt: Pfarrschulen; Kinderkatechese und Erwachsenenkatechese; Bibelrunde und Gebetskreise; Jugendgebetskreise; Ehevorbereitung und Beratung; Pfarrwallfahrten

3 Aspekte der Rolle der katholischen Ostkirchen in Österreich

  1. Als Kirche haben wir die unmittelbare Verantwortung, den Gläubigen der kath. Ostkirchen in Österreich zu dienen. Im Besonderen deren seelsorgliche und sakramentale Begleitung.
     
  2. Als katholische Ostkirchen sind wir berufen, Mittler der Wahrheit zu sein. Unsere Kirchen nahmen ihren Anfang an der Grenze zwischen zwei Welten: der westlichen, lateinischen christlichen Welt und der östlichen orthodoxen und altorientalischen christlichen Welt. Unsere Kirchen versuchen, dem Westen die Wahrheit über den Osten darzulegen, und umgekehrt dem Osten die Wahrheit über den Westen, damit sie am Ende in Liebe eins seien in der einen und selben Wahrheit - die Christus selbst ist.
     
  3. Als katholische Ostkirchen sind wir dazu berufen, der universalen Kirche in der Verwirklichung der heiligen Mission für die Einheit der Kirche zu dienen.

 


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